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Keine Anpassung des Verzugszinssatzes

15.02.2024 aNR Hans Egloff, Präsident HEV Schweiz

Schon seit einiger Zeit wird auf Bundesebene ein Vorstoss behandelt, der sich mit der Anpassung der Verzugszinsen im Obligationenrecht an die allgemeine Entwicklung der Marktzinssätze sowie mit der Vereinheitlichung der übrigen bundesrechtlichen Verzugszinsregelungen befasst.

2022 wurde dazu bereits eine umfassende Vernehmlassung durchgeführt. Die zuständige Kommission schlug damals zwei Varianten vor, um dieses Anliegen umzusetzen: Nach der ersten Variante soll vom bestehenden Konzept eines starren Verzugszinses abgerückt und neu ein flexibler Verzugszins eingeführt werden. Dieser soll auf der Basis des SARON plus einem Zuschlag von zwei Prozentpunkten vom Bundesrat jeweils für ein Kalenderjahr festgesetzt werden. Nach der zweiten Variante soll der Verzugszins wie bisher auf der Basis eines starren Zinssatzes berechnet werden, in Zukunft aber mit drei Prozent tiefer liegen.

Aktuell liegt der Verzugszins gemäss Art. 104 Abs. 1 OR (Obligationenrecht) generell bei fünf Prozent – es sei denn, die Parteien haben vertraglich einen höheren Zinssatz vereinbart. Sowohl der HEV Schweiz als auch die Mehrheit der Teilnehmer der Vernehmlassung lehnten die Anpassung ab und forderten die Beibehaltung des Status Quo. Die geltende, seit Jahrzehnten bestehende Regelung ist sachgerecht. Zudem ist ein gewisser «pönaler Charakter» eines hohen Verzugszinses angesichts der teilweise doch sehr schlechten Zahlungsmoral durchaus positiv zu werten. Auch der Bundesrat lehnt die Anpassung und insbesondere den variablen Zinssatz klar ab. Er will verhindern, dass mit einer Senkung des Verzugszinses die Zahlungsmoral geschwächt wird.

Im Herbst 2023 beurteilte die vorberatende Kommission des Nationalrates, die RK-N, den Vorstoss. Zu meiner grossen Überraschung und trotz der Rückmeldungen der Vernehmlassung und der Stellungnahme des Bundesrates empfahl die Kommission dem Rat, auf das Geschäft einzutreten und einen variablen Verzugszinssatz mit einem Zuschlag von zwei Prozent zu unterstützen. Der Nationalrat folgte diesem Antrag. Der Ständerat, der den Vorstoss im Winter 2023 beriet, entschied hingegen, den Entwurf vollumfänglich abzulehnen und erteilte der geplanten Änderung des Verzugszinssatzes damit eine Absage. Erfreulicherweise entschied nun auch die RK-N, eine Kehrtwendung einzulegen und ihrem Rat zu empfehlen, den Entwurf bei der erneuten Beratung abzulehnen. Wie auch der Ständerat kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sich das geltende System des fixen Zinssatzes alles in allem bewährt und im Geschäftsverkehr gerade aufgrund seiner Klarheit und Einfachheit viele Vorteile hat. Nun ist wieder der Nationalrat am Zug, der den Entwurf hoffentlich ablehnen wird.